Der SSR Aalen e.V. verfolgt ausschließlich und selbstlos unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Arbeit erfolgt unabhängig sowie parteipolitisch und konfessionell neutral.
Zweck des Vereines ist die Förderung der Altenhilfe, indem er die Belange und Interessen älterer Menschen in Aalen vertritt. Dazu macht der SSR die Öffentlichkeit, staatliche und kommunale Stellen auf die Probleme der älteren Menschen aufmerksam, die nach Meinungsbildung und Erfahrungsaustausch auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und gesellschaftspolitischem Gebiet offenkundig geworden sind. An den Problemlösungen arbeitet der SSR nach seinen Möglichkeiten mit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit, Information der älteren Mitbürger über sie betreffende wichtige Angelegenheiten im Stadtgebiet Aalen, Vermittlung von Beratungen oder Koordinierung von Maßnahmen für die ältere Generation verwirklicht. Eine besondere Aufgabe sieht der SSR in der Förderung der Beziehungen zwischen den Generationen.
In diesem Kontext arbeitet der SSR in verschiedenen Arbeits- und Agendagruppen in Aalen im Sinne der Seniorinnen und Senioren mit (vorbereitender Gemeinderatsausschuss) und im ist Behindertenbeirat tätig.
Satzung des Stadt-Seniorenrat Aalen e.V., gültig ab 03.11.2011
§ 1 Name und Sitz
Der Stadt-Seniorenrat Aalen (in der Folge SSR genannt) ist eine Arbeitsgemeinschaft der auf dem Gebiet der Altenarbeit tätigen Bürgerinnen und Bürger,
Einrichtungen, Körperschaften, Organisationen und Vereinigungen in Aalen. Der Verein trägt den Namen Stadt-Seniorenrat Aalen e. V.. Der SSR hat seinen Sitz in Aalen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der SSR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Arbeit erfolgt unabhängig sowie parteipolitisch und konfessionell neutral.
Zweck des Vereines ist die Förderung der Altenhilfe, indem er die Belange und Interessen älterer Menschen in Aalen vertritt. Dazu macht der SSR die Öffentlichkeit,
staatliche und kommunale Stellen auf die Probleme der älteren Menschen aufmerksam, die nach Meinungsbildung und Erfahrungsaustausch auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und
gesellschaftspolitischem Gebiet offenkundig geworden sind. An den Problemlösungen arbeitet der SSR nach seinen Möglichkeiten mit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit, Information der älteren Mitbürger über sie betreffende wichtige Angelegenheiten im Stadtgebiet
Aalen, Vermittlung von Beratungen oder Koordinierung von Maßnahmen für die ältere Generation verwirklicht. Eine besondere Aufgabe sieht der SSR in der Förderung der Beziehungen zwischen den
Generationen.
Der SSR ist Mitglied des Kreisseniorenrates Ostalb e.V. und unterhält keine eigenen Einrichtungen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des SSR können auf schriftlichen Antrag werden:
1.1 Bürgerinnen und Bürger, die bereit sind, die Aufgaben des Seniorenrates tatkräftig zu fördern und zu unterstützen, als
Einzelmitglieder.
1.2 Seniorenclubs und Begegnungsstätten, sowie sonstige Vereinigungen und Einrichtungen für ältere Menschen, soweit sie nicht rechtsfähige Vereine sind.
1.3 Organisationen und Körperschaften in der Stadt Aalen, die in der Altenarbeit, der Beratung, Bildung und Betreuung der älteren Generation tätig sind.
1.4 Heimbeiräte, als Einzelmitglieder.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei erstmaliger Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist ein schriftlicher Widerspruch des Antragstellers an die
Mitglieder-Versammlung zulässig.
Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Mitglieder, welche dem Zweck des SSR zuwiderhandeln, oder sein Ansehen schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen, und ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist ein schriftlicher Widerspruch an die Mitglieder-Versammlung zulässig.
§ 4 Organe
Organe des SSR sind:
1. die Mitglieder-Versammlung
2. der Vorstand
§ 5 Mitglieder-Versammlung
Mindestens einmal jährlich ist eine Mitglieder-Versammlung abzuhalten, zu welcher der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Brief einlädt. Die
Mitglieder-Versammlung ist auch einzuberufen, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder vorliegt. Die Einladung ist spätestens drei Wochen vor dem
Versammlungstermin zu versenden.
Jedes Mitglied gem. § 3, Nr. 1.2 und 1.3 entsendet eine(n) stimmberechtige(n) Vertreter(in).
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer(innen). Sie beschließt über wichtige Angelegenheiten, vor allem Satzungsänderungen oder
gemeinsame Veranstaltungen. In allen Fällen ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen.Stimmenthaltungen werden bei Feststellung des
Abstimmungsergebnisses wie nicht anwesende Stimmberechtigte behandelt.
Die Mitglieder-Versammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und stimmt über die Entlastung von Vorstand und Kassenführer(in) ab.
Die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Veranstaltungsleiter und dem/der Protokollführer(in) unterzeichnet.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
1. Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r)
Schriftführer(in)
Kassenführer(in)
Öffentlichkeitsreferent(in)
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein, jeder für sich alleine, nach außen (§ 26 BGB).
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist mehrfach möglich.
Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitglieder-Versammlung um und erfüllt die Satzungsaufgaben. Er kann aus dem Kreis der Mitglieder Beisitzer zur Mitarbeit
einsetzen. Über die Vorstands-Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 7 Finanzen
Die finanziellen Aufwendungen des SSR sollen durch öffentliche Zuwendungen und Spenden gedeckt werden. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Insti-tution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung des SSR kann nur von der zu diesem Zwecke einberufenen Mitglieder-Versammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aalen, Amt für Soziales, Jugend und Familie. Es ist
dort unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Seniorenarbeit zu verwenden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 13.07.2011 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister am 03.11.2011 in Kraft.