Satzung des Stadt-Seniorenrates Aalen e.V.

Der SSR Aalen e.V. verfolgt ausschließlich und selbstlos unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Arbeit erfolgt unabhängig sowie parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

Zweck des Vereines ist die Förderung der Altenhilfe, indem er die Belange und Interessen älterer Menschen in Aalen vertritt. Dazu macht der SSR die Öffentlichkeit, staatliche und kommunale Stellen auf die Probleme der älteren Menschen aufmerksam, die nach Meinungsbildung und Erfahrungsaustausch auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und gesellschaftspolitischem Gebiet offenkundig geworden sind. An den Problemlösungen arbeitet der SSR nach seinen Möglichkeiten mit.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit, Information der älteren Mitbürger über sie betreffende wichtige Angelegenheiten im Stadtgebiet Aalen, Vermittlung von Beratungen oder Koordinierung von Maßnahmen für die ältere Generation verwirklicht. Eine besondere Aufgabe sieht der SSR in der Förderung der Beziehungen zwischen den Generationen.

 

In diesem Kontext arbeitet der SSR in verschiedenen Arbeits- und Agendagruppen in Aalen im Sinne der Seniorinnen und Senioren mit (vorbereitender Gemeinderatsausschuss) und im ist Behindertenbeirat tätig.

 

 


Satzung des Stadt-Seniorenrat Aalen e.V., gültig ab 03.11.2011

 


§ 1    Name und Sitz


Der Stadt-Seniorenrat Aalen (in der Folge SSR genannt) ist eine Arbeitsgemeinschaft der auf dem Gebiet der Altenarbeit tätigen Bürgerinnen und Bürger, Einrichtungen, Körperschaften, Organisationen und Vereinigungen in Aalen. Der Verein trägt den Namen Stadt-Seniorenrat Aalen e. V.. Der SSR hat seinen Sitz in Aalen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.



 § 2     Zweck und Aufgaben

Der SSR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Arbeit erfolgt unabhängig sowie parteipolitisch und konfessionell neutral.
Zweck des Vereines ist die Förderung der Altenhilfe, indem er die Belange und Interessen älterer Menschen in Aalen vertritt. Dazu macht der SSR die Öffentlichkeit, staatliche und kommunale Stellen auf die Probleme der älteren Menschen aufmerksam, die nach Meinungsbildung und Erfahrungsaustausch auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und gesellschaftspolitischem Gebiet offenkundig geworden sind. An den Problemlösungen arbeitet der SSR nach seinen Möglichkeiten mit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit, Information der älteren Mitbürger über sie betreffende wichtige Angelegenheiten im Stadtgebiet Aalen, Vermittlung von Beratungen oder Koordinierung von Maßnahmen für die ältere Generation verwirklicht. Eine besondere Aufgabe sieht der SSR in der Förderung der Beziehungen zwischen den Generationen.
Der SSR ist Mitglied des Kreisseniorenrates Ostalb e.V. und unterhält keine eigenen Einrichtungen.



  § 3      Mitgliedschaft

Mitglieder des SSR können auf schriftlichen Antrag werden:

1.1   Bürgerinnen und Bürger, die bereit sind, die Aufgaben des Seniorenrates tatkräftig zu fördern und zu unterstützen, als Einzelmitglieder.

1.2   Seniorenclubs und Begegnungsstätten, sowie sonstige Vereinigungen und Einrichtungen für ältere Menschen, soweit sie nicht rechtsfähige Vereine sind.

1.3   Organisationen und Körperschaften in der Stadt Aalen, die in der Altenarbeit, der Beratung, Bildung und Betreuung der älteren Generation tätig sind.

1.4     Heimbeiräte, als Einzelmitglieder.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei erstmaliger Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist ein schriftlicher   Widerspruch des Antragstellers an die Mitglieder-Versammlung zulässig.
Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. 
   

Mitglieder, welche dem Zweck des SSR zuwiderhandeln, oder sein Ansehen schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen, und ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist ein schriftlicher Widerspruch an die Mitglieder-Versammlung zulässig.

 


 § 4       Organe

 Organe des SSR sind:

1.     die Mitglieder-Versammlung

2.     der Vorstand

 


§ 5       Mitglieder-Versammlung

Mindestens einmal jährlich ist eine Mitglieder-Versammlung abzuhalten, zu welcher der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Brief einlädt. Die Mitglieder-Versammlung ist auch einzuberufen, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder vorliegt. Die Einladung ist spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin zu versenden.
Jedes Mitglied gem. § 3, Nr. 1.2 und 1.3 entsendet eine(n) stimmberechtige(n) Vertreter(in).
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer(innen). Sie beschließt über wichtige Angelegenheiten, vor allem Satzungsänderungen oder gemeinsame Veranstaltungen. In allen Fällen ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen.Stimmenthaltungen werden bei Feststellung des Abstimmungsergebnisses  wie nicht anwesende Stimmberechtigte behandelt.

Die Mitglieder-Versammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und stimmt über die Entlastung von Vorstand und Kassenführer(in) ab.


Die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Veranstaltungsleiter und dem/der Protokollführer(in) unterzeichnet.

 


  § 6       Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

1. Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r)
Schriftführer(in)

Kassenführer(in)
Öffentlichkeitsreferent(in)

 

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein, jeder für sich alleine, nach außen (§ 26 BGB).

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist mehrfach möglich.
Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitglieder-Versammlung um und erfüllt die Satzungsaufgaben. Er kann aus dem Kreis der Mitglieder Beisitzer zur Mitarbeit einsetzen. Über die Vorstands-Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

 


  § 7       Finanzen

Die finanziellen Aufwendungen des SSR sollen durch öffentliche Zuwendungen und Spenden gedeckt werden. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Insti-tution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.



§ 8       Auflösung

Die Auflösung des SSR kann nur von der zu diesem Zwecke einberufenen Mitglieder-Versammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aalen, Amt für Soziales, Jugend und Familie. Es ist dort unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Seniorenarbeit zu verwenden.



  § 9       Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 13.07.2011 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister am 03.11.2011 in Kraft.